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Dann wollte ihm sein Auftraggeber wegen einer verpassten Frist an den Kragen. Das Bundesgericht hat dem Rechtsstreit nun ein Ende bereitet. Die Geschichte begann in den wilden Jahren des Zürcher Sexgewerbes. Es bedurfte diverser Gerichtsurteile, um das Verbot auf Trottoirs, Hauseingänge und Innenhöfe zu erweitern. Eine gewiefte Sexarbeiterin wich zum offenen Fenster einer Parterrewohnung aus.
Die Prostituierten schlossen daraufhin einfach ihre Fenster. Knapp bekleidet stellten sie sich in die hell beleuchtete, von aussen einsehbare Wohnung. Eine der bekanntesten Sex-Liegenschaften im Kreis 4 war die Dienerstrasse 2.
Zwischen und focht die Eigentümerfirma einen Rechtsstreit mit der Stadt Zürich aus. Es ging darum, welche Etagen der Liegenschaft weiterhin dem Sexgewerbe dienen sollten. Entscheidend war die Frage, wie lange das Sexgewerbe bereits betrieben wird. Nach dreissig und mehr Jahren darf die Behörde nicht mehr verlangen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird.
Und zwar im Sinne der Rechtssicherheit. Vor diesem Hintergrund wurde das Sexgewerbe in einem ersten Entscheid lediglich im 3. Obergeschoss weiterhin zugelassen. Nach einem Rekurs kam das 2. Obergeschoss dazu. Und schliesslich einigte sich die Hausbesitzerin mit der Stadt, das Sexgewerbe ins Erdgeschoss und das erste Obergeschoss zu verschieben. So weit so gut. Bloss hatte der Anwalt der Liegenschaftenbesitzerin in dem ganzen Verfahren eine Frist verpasst. Und nun geriet der Milieuanwalt in eine ungewohnte Rolle.
Seine Auftraggeberin machte geltend, sie habe wegen des Versäumnisses des Anwalts nicht die ganze Liegenschaft als Erotik-Center nutzen können. Sie forderte für den erlittenen Schaden Franken nebst Zinsen. Der Fall ging durch alle Instanzen. Nun hat das Bundesgericht entschieden.