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Juni GVBl. Oktober GVBl. Juli BGBl. November GVBl. Januar GVBl. II Nr. Die Verpflichtungen nach Satz 1 Nummern 8 und 9 gelten für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr entsprechend. Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 auf die bekanntgegebenen Gebiete.
Bei der Erfassung dieser Daten ist zu verhindern, dass Betroffene Kenntnis von personenbezogenen Daten anderer Betroffener erhalten. Der Anwesenheitsnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Anwesenheitsnachweis zu vernichten oder zu löschen. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren. Ihre oder seine Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt. Dabei sind die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.
Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften. Abweichend von Satz 1 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich die Untersagung nach Satz 1 auf die bekanntgegebenen Gebiete.